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§ 4.6 Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten  entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung

nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche  Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Sie muss jährlich neu geprüft und beschlossen werden.

Gleiches gilt für die Inhalte, Erstellung und Beendigung etwaiger Verträge.

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